§ 1 Tätigkeitsgebiet und Name
Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverein Esens/Inseln umfasst die Gemeinden der Samtgemeinde Esens und der ostfriesischen Inseln Spiekeroog und Langeoog. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Esens/Inseln“.
§ 2 Organe
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 3 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Ortsvereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen.
2. Die Mitglieder erhalten die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
3. Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich zugestellt. Diese erfolgt postalisch oder per E-Mail.
4. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies beantragen oder auf Grund eines Mehrheitsbeschluss im Vorstand.
6. Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen (postalisch oder per E-Mail).
7. Antragsberechtigte sind:
a. der Ortsvereinsvorstand
b. die Mitglieder des Ortsvereins, wenn mindestens 10 Mitglieder des Ortsvereins diesen Antrag unterstützen
c. die Arbeitsgemeinschaften auf Ortsvereinsebene
§4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Wahl der/des Leiterin/Leiters der Mitgliederversammlung
2. Wahl einer/eines Protokollführerin/Protokollführers
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Revisoren und einem stellvertretenden Revisor
5. Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zu den parteiinternen Konferenzen und Pateitagen
6. Wahl der Samtgemeinde-Bürgermeisterkandidatin / des Samtgemeinde Bürgermeisterkandidaten
7. Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für die Ortsräte der Samtgemeinde, des Stadtrats der Stadt Esens und den Samtgemeinderat
8. Meinungsbildung und Beschlussfassung in örtlichen und überörtlichen politischen Fragen
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Besondere Ehrungen, die nicht vom Parteistatut erfasst werden.
11. Entgegennahme von Berichten und Entlastung des Vorstandes
12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll muss in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus:
a. dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze: ein Mann und eine Frau). Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit, ob eine Vorsitzende/ ein Vorsitzender oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende (Doppelspitze: ein Mann und eine Frau) gewählt werden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Doppelspitze,
c. der Schriftführerin/dem Schriftführer und dem Stellvertreter
d. der Kassiererin/ dem Kassierer und dem Stellvertreter
e. sechs Beisitzerinnen / Beisitzer (fünf Beisitzer, wenn der Ortsverein von einer Doppelspitze geführt wird)
3. Soweit sie ihm nicht durch Wahl angehören, werden der / die Ehrenvorsitzende, der/die Samtgemeinde- Bürgermeister/in (soweit sie Mitglied der SPD sind), der/die Bürgermeister/in der Mitgliedsgemeinden (soweit sie Mitglied der SPD sind), der/die Vorsitzende der Ratsfraktionen und die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften auf
Samtgemeindeverbandsebene zur Sitzung des Vorstandes eingeladen. An der Sitzung des Vorstandes nehmen sie mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann darüber hinaus zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
4. Der Vorstand leitet die politische Arbeit des Ortsvereins entsprechend der in § 6 genannten Aufgaben und im Rahmen der Beschlüsse der Partei.
5. Die Sitzung des Vorstandes ist grundsätzlich parteiöffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus gegebenem Anlass auf Antrag ausgeschlossen werden.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, Geschäftsführung, Aufgabenverteilung und Beschlussfassung näher regelt.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Unterstützung und Koordinierung der politischen Arbeit im Ortsverein. Unterstützung der Ratsarbeit und der Arbeitsgemeinschaften.
2. Führung und Koordinierung von Wahlkämpfen im Tätigkeitsbereich
3. Vorbereitung der Aufstellung von Kandidaten/innen gemäß § 4 dieser Satzung gemäß der Richtlinien für die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zu den Kommunalwahlen im Bezirk Weser-Ems
4. Planen von Aktivitäten zur Stärkung des Zusammenhalts der Partei.
§ 7 Revisoren
1. Die Revisoren werden auf zwei Jahre gewählt.
2. Die Revisoren prüfen mindesten einmal im Jahr die Kassenführung des Ortsvereins und berichten der Mitgliederversammlung.
3. Bei der Kassenprüfung müssen mindesten zwei Revisoren anwesend sein.
4. Eine unvermutete Kassenprüfung ist zulässig.
§ 8 Finanzen
Finanzielle Aufwendungen für Aktivitäten und Anschaffungen des Ortsvereins werden durch den Vorstand mehrheitlich beschlossen.
§ 9 Arbeitsgemeinschaften
Im Tätigkeitsgebiet des Ortsvereins können Arbeitsgemeinschaften im Einvernehmen mit dem Vorstand gebildet werden.
Die politische Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft kann auf Antrag durch den Ortsverein finanziell unterstützt werden.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
1. Diese Satzung kann von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
2. Die Wahlen im Ortsverein erfolgen gemäß der Wahlordnung der SPD.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, das Statut des SPD-Bezirks Weser-Ems, die Richtlinien für die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zu den Kommunalwahlen im Bezirk Weser-Ems und das Statut des SPD-Kreisverband Wittmund
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung der Satzung tritt aufgrund der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit dem 23. November 2023 in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung verliert die Satzung vom 12. Mai 2000 ihre Geltung.